Zitate aus der Genehmigung der Reststoffbeseitigungsanlage in Bellen (ROW)

Luftschadstoffe 3.11.9.5.Es wurde eingewendet, dass zunächst ein Langzeitmonitoring durch ein unabhängiges Institut über Jahre erforderlich sei, bevor ein solches Bauvorhaben beantragt wird(E37, E38, E39, E40, E48).Die Einwendung wird zurückgewiesen.Die Bestimmung der Vorbelastung ist im Genehmigungsverfahren für den jeweil emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn die festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschritten werden und die diffusen Emissionen 10 % der festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten (vgl. TA Luft, Nr. 4.6.1.1). Dies ist hier der Fall.

14.06.18 –

Luftschadstoffe

3.11.9.5.
Es wurde eingewendet, dass zunächst ein Langzeitmonitoring durch ein unabhängiges Institut über Jahre erforderlich sei, bevor ein solches Bauvorhaben beantragt wird
(E37, E38, E39, E40, E48).

Die Einwendung wird zurückgewiesen.
Die Bestimmung der Vorbelastung ist im Genehmigungsverfahren für den jeweil
emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn die festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschritten werden und die diffusen Emissionen 10 % der festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten (vgl. TA Luft, Nr. 4.6.1.1). Dies ist hier der Fall.

3.11.9.6.
Es war eingewendet worden, angesichts fehlender Angaben zu den Emissionen sei
nicht sichergestellt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) … gegeben sei (E22, E23).
Die Einwendung wird zurückgewiesen.
Die vorgesehene Filteranlage (2 Filter System) stellt die Einhaltung der vorgegebenen
Emissionsgrenzwerte nach Nr. 5 TA-Luft für organische Stoffe (Gesamt C) von 20 mg/m³, Staub von 10 mg/m³, Quecksilber von 0,05 mg/m³ und Benzol von 1 mg/m³ sicher. …

3.11.9.8.
Es war eingewendet worden, die erhöhten Krebsraten in der Region könnten mit der Gasförderung in einem Zusammenhang stehen.
Bis zur Klärung der Ursachen der erhöhten Krebsraten sei ein Stopp des Genehmigungsverfahrens für die Reststoffbehandlungsanlage erforderlich (über 100 Einwendungen).
Die Einwendung wird zurückgewiesen.
Die Reststoffbehandlungsanlage ist keine Anlage der Gasförderung. Mit dieser Anlage
werden flüssige und feste Stoffe ohne chemische Zusätze getrennt, um sie dann an zertifizierte Entsorger zu übergeben.
Für die verlangte Unterbrechung des Genehmigungsverfahrens gibt es keine Rechtsgrundlage.

Quelle:
LANDESAMT FÜR BERGBAU, ENERGIE UND GEOLOGIE

Genehmigung gem. §§ 4 und 10 BImSchG für die
Errichtung und den Betrieb einer Reststoffbehandlungsanlage der ExxonMobil Production Deutschland GmbH
AUF DEM BETRIEBSPLATZ SÖHLINGEN IN DER GEMEINDE BROCKEL, SAMTGEMEINDE BOTHEL,
LANDKREIS ROTENBURG (WÜMME)
L1.4/L67131/02-02 07/2016-0001/228

15.05.2018

 

 

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